§ 54 VfGG

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.1953

§ 54

Handelt es sich um die Zuständigkeit der Gesetzgebung, dann hat der Antrag einen Gesetzentwurf zu enthalten, der den Gegenstand der Beschlußfassung in einer gesetzgebenden Körperschaft bilden soll.

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