Anfechtbarkeit
§ 54.
(1) Ein Beschluß des obersten Organs kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden (Anfechtungsklage). Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Mitglied des obersten Organs mit der Stimmrechtsausübung vorsätzlich für sich oder einen Dritten vereinsfremde Sondervorteile zum Schaden des Vereins oder seiner Mitglieder zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. § 100 Abs. 3 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
(2) Im übrigen gelten für die Anfechtungsgründe, die Anfechtungsbefugnis und die Anfechtungsklage die §§ 195 Abs. 3 und 4 und 196 bis 198 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle im Fall des § 198 Abs. 1 die Mitglieder des Vereins, in allen übrigen Fällen die Mitglieder des obersten Organs.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12090225
alte Dokumentnummer
N5199812954U
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