§ 54 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 54

(1) § 54.Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird die Disziplinarkommission bei der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs, im folgenden kurz als Disziplinarkommission bezeichnet, eingerichtet.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus einem Richter als Vorsitzenden, aus zwei Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, von denen der eine rechtskundig und der andere ein Amtstierarzt sein muß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern, die aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder zu entnehmen sind.

(3) Der Vorsitzende und die dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zugehörigen Beisitzer der Disziplinarkommission werden auf Vorschlag des Vorstandes der Bundeskammer vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, die übrigen Beisitzer vom Vorstand der Bundeskammer über Vorschlag der Hauptversammlung der Bundeskammer bestellt. Für die Mitglieder der Disziplinarkommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.

(4) Mitglieder des Vorstandes der Bundeskammer oder einer Landeskammer können der Disziplinarkommission nicht angehören.

(5) Die Mitglieder der Disziplinarkommission werden für die Dauer von vier Jahren bestellt.

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