§ 54 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 54.

(1) Ist eine strafbare Handlung außerhalb der Republik Österreich begangen worden, so ist das in der Republik gelegene Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Sprengel er betreten wird.

(2) Wird von einem auswärtigen Staate die Auslieferung eines Beschuldigten angeboten oder soll die Auslieferung erst begehrt werden und ist nicht bereits die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes begründet, so wird das Gericht zuständig, das der Oberste Gerichtshof nach Anhörung des Generalprokurators hiefür bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030352

alte Dokumentnummer

N2197523705S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)