§ 54 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Anforderungen an Schätzungen der Umrechnungsfaktoren für Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen

§ 54

Für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG haben sich die zugrunde gelegten Daten aus zumindest einer Datenquelle auf einen Beobachtungszeitraum von mindestens sieben Jahren zu beziehen. Umfasst der verfügbare Beobachtungszeitraum eine längere Zeitspanne als sieben Jahre und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so hat das Kreditinstitut diesen längeren Beobachtungszeitraum heranzuziehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)