§ 54 SEG

Alte FassungIn Kraft seit 08.10.2004

Vergütung, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung

§ 54.

Für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 98 AktG sinngemäß. Für Mitglieder des Verwaltungsrats, die geschäftsführende Direktoren sind, ist auch auf die Grundsätze des § 78 AktG Bedacht zu nehmen. Ebenso sinngemäß gelten §§ 79 und 80 AktG, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40053094

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