Vergütung, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung
§ 54.
Für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 98 AktG sinngemäß. Für Mitglieder des Verwaltungsrats, die geschäftsführende Direktoren sind, ist auch auf die Grundsätze des § 78 AktG Bedacht zu nehmen. Ebenso sinngemäß gelten §§ 79 und 80 AktG, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20003398
Dokumentnummer
NOR40053094
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