§ 54 SeeSchFVO

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Operationsraum

§ 54

Schiffe, die mit einem Schiffsarzt zu besetzen sind, müssen, wenn mit ihrem Bau nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wird, einen besonderen Operationsraum von mindestens 8,5 m2 Bodenfläche haben. Die Mindestausstattung des Operationsraumes ist nach den Vorschriften der Anlage 8 vorzunehmen.

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