§ 54 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

§ 54. Arten der berufsbildenden mittleren Schulen.

(1) Berufsbildende mittlere Schulen sind:

  1. a) Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,
  2. b) Handelsschulen,
  3. c) Fachschulen für wirtschaftliche Berufe,
  4. d) Fachschulen für Sozialberufe,
  5. e) Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe,
  6. f) Sonderformen der in lit. a bis e genannten Arten.

(2) Berufsbildende mittlere Schulen können aus dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40197653

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