Bekanntgabe der eintragbaren Sortenbezeichnung
§ 54.
Hat der Antragsteller auf Sortenzulassung bei der Antragstellung nur eine Anmeldebezeichnung für die beantragte Sorte bekanntgegeben, so hat er der Sortenzulassungsbehörde binnen einer angemessenen Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben.
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