§ 54 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Bekanntgabe der eintragbaren Sortenbezeichnung

§ 54.

Hat der Antragsteller auf Sortenzulassung bei der Antragstellung nur eine Anmeldebezeichnung für die beantragte Sorte bekanntgegeben, so hat er der Sortenzulassungsbehörde binnen einer angemessenen Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben.

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