§ 54 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

Sonderbestimmungen für das Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte in Tirol

§ 54.

(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 besteht die Reifeprüfung alternativ aus:

  1. 1. vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine eine mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 bildet, oder
  2. 2. einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit aus Metallurgischem Praktikum, drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat (§ 21).

(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:

  1. 1. bei vier Klausurarbeiten
  1. a) Deutsch,
  2. b) Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
  3. c) Mathematik,
  4. d) Metallurgisches Praktikum (praktische Klausurarbeit);
  1. 2. bei drei Klausurarbeiten (Abs. 1 Z 2)
  1. a) Deutsch,
  2. b) Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
  3. c) Mathematik.

(3) Die praktische Klausurarbeit aus Metallurgischem Praktikum hat vier bis sechs Aufgaben am Vormittag und drei bis fünf Aufgaben am Nachmittag zu umfassen, die schwerpunktmäßig praktische Kompetenz und praktische Fertigkeiten betreffen. Die Arbeitszeit hat am Vormittag vier und am Nachmittag drei Stunden zu betragen. Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er befähigt ist, theoretisches und praktisches Können zu kombinieren und die Ergebnisse in einem Stichwortprotokoll zusammenzufassen.

(4) Abweichend von § 18 Abs. 1 Z 3 ist in der Gegenstandsgruppe C das Prüfungsgebiet Metallurgische Technologie einzufügen.

(5) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Metallurgischem Praktikum hat je zwei Aufgabenstellungen getrennt für die vierstündige Arbeitszeit am Vormittag und für die dreistündige Arbeitszeit am Nachmittag zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123168

alte Dokumentnummer

N7199012783J

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