Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
Mündliche Prüfung
§ 54.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst
- 1. nach Maßgabe von Abs. 2 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
- a) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ oder
- b) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ oder
- c) „Didaktik“ oder
- d) „Didaktik und Organisation, Management und Recht“ oder
- e) „Didaktik und Deutsch als Zweitsprache“ und
- 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf das gewählte Fach hinweisenden Zusatz) in
- a) „Religion“ oder
- b) „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
- c) „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
- d) „Organisation, Management und Recht“ oder
- e) „Gesundheits- und Ernährungslehre“ oder
- f) nach Maßgabe von Abs. 3 in einem Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand und
- 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“
- a) im musikalischen Prüfungsbereich im Fach bzw. in den Fächern
- aa) „Musikerziehung“ oder
- bb) „Musikerziehung“ und „Instrumentalmusik“ oder
- cc) „Musikerziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
- dd) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
- ee) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Instrumentalunterricht“ oder
- b) im künstlerisch-kreativen Prüfungsbereich im Fach Seminar „Bildnerische Erziehung, Werkerziehung und Textiles Gestalten“ unter Berücksichtigung des gewählten Schwerpunkts („Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“) oder
- c) im bewegungserziehlichen Prüfungsbereich im Fach bzw. in den Fächern
- aa) „Bewegungserziehung“ oder
- bb) „Bewegungserziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ .
(2) Die in Abs. 1 Z 1 vorgesehene Wahl des Prüfungsgebietes durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten bezieht sich auf die Prüfungsgebiete innerhalb der Gruppe von Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b bzw. Abs. 1 Z 1 lit. c, d und e. Die mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 ist aus derjenigen Gruppe von Prüfungsgebieten abzulegen, hinsichtlich derer nicht bereits das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß § 52 zur Diplomarbeit oder gemäß § 53 zur Klausurprüfung gewählt wurde.
(3) Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besuchten schulautonomen Unterrichtsgegenstand.
Schlagworte
Heilpädagogik, Kinderliteratur, Gesundheitslehre
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40191066
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