Anpassungslehrgang
§ 54
(1) Der Anpassungslehrgang ist im Rahmen eines Pflegehilfelehrganges zu absolvieren.
(2) Die Zulassungswerber/-werberinnen dürfen im Rahmen des Anpassungslehrganges nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
(3) Die Zulassungswerber/-werberinnen, die im Rahmen des Anpassungslehrganges eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese Personen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 19 Abs. 3 anzurechnen.
(4) Die Leistungen im Rahmen eines Anpassungslehrganges sind gemäß § 25 Abs. 3 zu beurteilen.
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