Zum Abs. 2: die Fristenhemmung tritt auch dann ein, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag oder den Karfreitag fällt (BGBl. Nr. 37/1961).
§ 54.
(1) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Werktag, an dem die Einlaufstelle des Patentamtes geschlossen ist, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage des Postenlaufes werden bei Eingaben, die im Inland zur Post gegeben worden sind, in die Frist nicht eingerechnet. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Tag des Einlangens der Eingabe beim Patentamt maßgebend ist (§ 102 Abs. 1 und § 129 Abs. 3).(BGBl. Nr. 210/1951, Art. I Z. 4; BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 10)
Zum Abs. 2: die Fristenhemmung tritt auch dann ein, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag oder den Karfreitag fällt (BGBl. Nr. 37/1961).
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028700
alte Dokumentnummer
N2197026786S
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