§ 54 LMG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 54

(1) § 54.Der Hygieneausschuß hat den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden unmittelbar zu beraten, über deren Antrag Gutachten abzugeben und Empfehlungen für Hygienerichtlinien zu erstatten.

(2) Die Geschäftsordnung der Codexkommission gilt sinngemäß.

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