§ 54 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1958

§ 54. Militärluftfahrer.

Militärluftfahrer ist, wer ein Militärluftfahrzeug oder im Bereich der Militärluftfahrt einen nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirm im Fluge führt oder technisch bedient.

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