§ 54. Militärluftfahrer.
Militärluftfahrer ist, wer ein Militärluftfahrzeug oder im Bereich der Militärluftfahrt einen nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirm im Fluge führt oder technisch bedient.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)