Besondere Eignung für den Jugendstrafvollzug
§ 54.
Die mit der Behandlung von jugendlichen Gefangenen betrauten Personen sollen über pädagogisches Verständnis verfügen und über die wichtigsten für ihre Tätigkeit in Betracht kommenden Erkenntnisse der Pädagogik, Psychologie und Psychiatrie unterrichtet sein.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2020
Gesetzesnummer
10002825
Dokumentnummer
NOR12034477
alte Dokumentnummer
N2198810228F
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