§ 54 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Besondere Eignung für den Jugendstrafvollzug

§ 54.

Die mit der Behandlung von jugendlichen Gefangenen betrauten Personen sollen über pädagogisches Verständnis verfügen und über die wichtigsten für ihre Tätigkeit in Betracht kommenden Erkenntnisse der Pädagogik, Psychologie und Psychiatrie unterrichtet sein.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12034477

alte Dokumentnummer

N2198810228F

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