§ 54 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Nebengebühren und Ersatzforderungen.

§ 54.

(1) Die bis zur Konkurseröffnung entstandenen Nebengebühren stehen mit den Forderungen im gleichen Range.

(2) Forderungen auf Ersatz einer für den Gemeinschuldner bezahlten Schuld genießen den Rang der bezahlten Forderung.

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