§ 54 HSWO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Erfassung des Wahlkartenantrages im Wahladministrationssystem

§ 54.

(1) Sind die Angaben gemäß § 53 der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vollständig übermittelt worden, wird bei einer elektronischen Beantragung nach vollständiger Befüllung der Felder im „E-Formular“ durch die Antragstellerin oder den Antragsteller oder bei einer schriftlichen Beantragung nach vollständiger Befüllung der Felder im „E-Formular“ durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und abschließender Betätigung des Feldes „Wahlkartenantrag senden“, der Wahlkartenantrag im Wahladministrationssystem erfasst.

(2) Sind die Angaben gemäß § 53 der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bei einer persönlichen Beantragung vollständig in einem Formular angegeben worden, ist die Beantragung durch die Antragstellerin oder den Antragsteller des Wahlkartenantrages im Wahladministrationssystem zu erfassen.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40167357

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