§ 54 HebG

Alte FassungIn Kraft seit 29.4.1994

7. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 54

(1) § 54.Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

  1. 1. gewerbsmäßig eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der die Tätigkeit als Hebamme gewerbsmäßig ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht;
  2. 2. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein;
  3. 3. wer durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 2, 6 und 8, § 20, § 21 Abs. 1, § 42 Abs. 2 oder § 51 enthaltenen Anordnungen und Verboten zuwiderhandelt;
  4. 4. Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Geldstrafen fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu.

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