7. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 54
(1) § 54.Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
- 1. gewerbsmäßig eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der die Tätigkeit als Hebamme gewerbsmäßig ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht;
- 2. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein;
- 3. wer durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 2, 6 und 8, § 20, § 21 Abs. 1, § 42 Abs. 2 oder § 51 enthaltenen Anordnungen und Verboten zuwiderhandelt;
- 4. Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
(3) Die Geldstrafen fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu.
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