§ 54 Geflügelhygieneverordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2007

Besondere Bestimmungen für den Versand von Zucht- und Nutzgeflügel

§ 54

Zucht- und Nutzgeflügel muss

  1. 1. sich seit dem Schlupf oder seit mehr als sechs Wochen vor dem Versand in einem nach § 45 zugelassenen Betrieb befunden haben und
  2. 2. innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand vom Betreuungstierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 untersucht worden sein.

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