§ 54 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.1999

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 54.

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 10 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, zu übermitteln an

  1. 1. die Beteiligten an diesem Verfahren;
  2. 2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
  3. 3. die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 und 3 ernannte Mitglieder;
  4. 4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG);
  5. 5. die für die Durchführung des elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden, und
  6. 6. den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß § 47 Abs. 2 bis 5, soweit diese Daten von dem Genannten für die Besorgung seiner Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden.

(3) Der Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß § 47 Abs. 2 bis 5 ermächtigt, verarbeitete Daten, die für die Preisbestimmung erforderlich sind, zu übermitteln an

  1. 1. die Beteiligten an diesem Verfahren;
  2. 2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
  3. 3. die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates;
  4. 4. denjenigen Stellen, denen anstelle der im § 49 Abs. 3 genannten Einrichtungen ein Anhörungsrecht zukommt;
  5. 5. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, und
  6. 6. den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

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