§ 54 EheG

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.1945

§ 54

Vermeidung von Härten

In den Fällen der §§ 50 bis 52 darf die Ehe nicht geschieden werden, wenn das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den anderen Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, namentlich auch nach der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Anlaß der Erkrankung.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024793

alte Dokumentnummer

N2193811097S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)