§ 54 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung

§ 54.

Der Bedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird; der Anspruch auf Urlaubsabfindung bleibt in diesem Fall gewahrt.

(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)

Schlagworte

Abfindung, Austritt, Entlassung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102124

alte Dokumentnummer

N6198610262G

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