Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung
§ 54.
Der Bedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird; der Anspruch auf Urlaubsabfindung bleibt in diesem Fall gewahrt.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Schlagworte
Abfindung, Austritt, Entlassung
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102124
alte Dokumentnummer
N6198610262G
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