8. Teil
Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen
§ 54
(1) Bis zur Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen sind auf diese die Bestimmungen auch dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 mit der Maßgabe anzuwenden, dass im § 2 Abs. 5 die Wortfolge “und Zuweisungsstelle" nicht mehr anzuwenden ist, im § 2 der Abs. 6 nicht mehr anzuwenden ist und die §§ 3, 21 und 22 nicht mehr anzuwenden sind.
(2) Der die Jahre 2005 bis 2010 umfassende Rahmenplan ist erstmals spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2004 dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen, wobei vorher das Einvernehmen mit der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG und der Brenner Eisenbahn GmbH herzustellen ist.
(3) Die Schieneninfrastrukturvorhaben im Sinne des § 43, die den Österreichischen Bundesbahnen durch Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zur Planung, zur Planung und Durchführung oder zur Durchführung übertragen worden sind und diese Planung, Planung und Durchführung oder Durchführung nicht bis spätestens 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein werden, können bis spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2004 in den die Jahre 2005 bis 2010 umfassenden Rahmenplan (§ 43) aufgenommen werden. Für die Aufnahme solcher Schieneninfrastrukturvorhaben in den Rahmenplan ist § 43 Abs. 1 vierter Satz insoweit nicht anzuwenden, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten Verordnungen als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.
(4) Der die Jahre 2005 bis 2010 umfassende Geschäftsplan (§ 42) ist erstmals spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2004 zu erstellen.
(5) Ein Vertrag gemäß § 42 Abs. 2 ist erstmals rechtzeitig vor dem 1. Jänner 2005 abzuschließen.
(6) Den Österreichischen Bundesbahnen erteilte Verkehrsgenehmigungen nach dem Eisenbahngesetz 1957 gelten nach Wirksamwerden der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen
- 1. als der ÖBB-Personenverkehr AG, eingeschränkt auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr,
- 2. als der Rail Cargo Austria AG, eingeschränkt auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr, und
- 3. als der ÖBB-Traktion GmbH, eingeschränkt auf die Erbringung von Traktionsleistungen im Personen- und Güterverkehr,
erteilt.
(7) Mit Ausnahme der im Abs. 6 angeführten Verkehrsgenehmigungen gehen sämtliche mit Bescheid erteilten Genehmigungen, Bewilligungen, Berechtigungen, Befähigungen, Konzessionen usw. der Österreichischen Bundesbahnen, die auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen nicht auf die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften im Wege der Rechtsnachfolge übergehen können oder übertragbar sind, abweichend von diesen bundesgesetzlichen Regelungen nach der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen auf diejenigen im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften über, deren übertragenen Teilbetrieb diese Genehmigungen, Bewilligungen, Berechtigungen, Befähigungen, Konzessionen usw. zuzurechnen sind. Soweit diese Gesellschaft jedoch die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befähigungen, Berechtigungen, Konzessionen, Bewilligungen und Nachweise nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften nicht besitzen oder diese Befähigungen, Berechtigungen, Konzessionen, Bewilligungen und Nachweise nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften fehlen, sind diese von der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von 30 Monaten nach Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge einzuholen; dies gilt insbesondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen.
(8) Bis zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge anhängige Verwaltungsverfahren, bei denen auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen kein Eintritt der im 2. und im 3. Teil angeführten Gesellschaften in die verfahrensrechtliche Stellung erfolgt, treten abweichend von diesen bundesgesetzlichen Regelungen mit Wirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge diejenigen vorangeführten Gesellschaften in die verfahrensrechtliche Stellung ein, deren übertragenen Teilbetrieb diese Verfahrensstellung zuzurechnen ist.
(9) Verweise in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes auf die Bestimmungen der §§ 21 und 22 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gelten als Verweise auf §§ 52 und 53 dieses Bundesgesetzes. Verweise in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes auf die Bestimmungen des § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gelten als Verweis auf §§ 48 und 49 dieses Bundesgesetzes.
(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf Forderungen inklusive der dazugehörigen Währungstauschverträge gegen die Österreichischen Bundesbahnen in Höhe von bis zu 2,9 Milliarden Euro zu verzichten.
(11) Insoweit die Bestellung der ersten Mitglieder der Vorstände oder Geschäftsführungen der ÖBB-Holding AG und deren umzuwandelnden oder zu gründenden Tochter- und Enkelgesellschaften aus dem Personenkreis der Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung sowie der Leiter der Geschäftsbereiche der von den im Art. 1 dieses Bundesgesetzes angeordneten Umstrukturierungsmaßnahmen betroffenen Gesellschaften erfolgt, ist für diese Bestellungen das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausschreibung der erstmals zu besetzenden Funktion nicht erforderlich ist.
(12) Bei der Bestellung von Mitgliedern der Vorstände oder Geschäftsführern der ÖBB-Holding AG sowie deren umzuwandelnden oder zu gründenden Tochter- und Enkelgesellschaften ist jedoch eine Ausschreibung nach dem Stellenbesetzungsgesetz jedenfalls erforderlich, wenn die Bestellung nicht aus dem im Abs. 11 genannten Personenkreis erfolgt.
(13) Der Teilbetrieb Bahnbus der Österreichischen Bundesbahnen kann im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften auch vor der im § 7 Abs. 1 angeordneten Übertragung des Teilbetriebes Personenverkehr der Österreichischen Bundesbahnen aus den Österreichischen Bundesbahnen abgespalten werden, wobei dieser Teilbetrieb nicht an die ÖBB-Personenverkehr AG übertragen werden muss.
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