§ 54 BRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2

Aktives Wahlrecht

§ 54.

(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung (§ 52) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.

(2) Heimarbeiter, die jugendliche Arbeitnehmer sind, sind nur dann wahlberechtigt, wenn sie im Sinne des § 27 des Heimarbeitsgesetzes 1960 regelmäßig beschäftigt werden.

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