§ 54 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

§ 54

§ 54. Innerhalb dreier Börsetage nach der Bekanntmachung kann das Wahlergebnis von jeder in die Wählerliste eingetragenen Person mit der Begründung schriftlich angefochten werden, daß die Wahl nicht den §§ 50 bis 53 entsprochen habe. Über das Ergebnis der Prüfung des Anfechtungsbegehrens durch den Wahlausschuß hat die Vollversammlung unverzüglich, bei den regelmäßigen Wahlen jedenfalls vor Ablauf des Wahljahres, zu entscheiden. Die endgültige Entscheidung der Vollversammlung ist gemäß § 53 Abs. 4 bekanntzumachen und den Aufsichtsbehörden und dem Landeshauptmann anzuzeigen.

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