3. Hauptstück
Gesellschaften
1. Abschnitt
Gesellschaften – Kammern der gewerblichen Wirtschaft Voraussetzungen
§ 54
(1) Für Gesellschaften gelten, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.
(2) Allgemeine Voraussetzung für die Anerkennung von Bilanzbuchhaltergesellschaften ist jedenfalls eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 10.
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