§ 54 AWG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 02.11.2002

Öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für

Problemstoffe

§ 54.

(1) Die Errichtung und der Betrieb und eine wesentliche Änderung von

  1. 1. öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren oder
  2. 2. öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe sind der Behörde unter Darlegung, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden, anzuzeigen.

(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist binnen drei Monaten erforderlichenfalls unter Vorschreibung der geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist die Errichtung und der Betrieb zu untersagen.

(3) Die Behörde hat die weitere Durchführung der Sammlung oder Lagerung zu untersagen, wenn nachträglich die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden.

(4) Parteistellung hat der Antragsteller.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032865

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