Orthoptischer Dienst
§ 54
§ 54. Am Ende des ersten Ausbildungsjahres sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:
Anatomie;
Physiologie;
Physik, insbesondere Optik und Brillenlehre;
Kinderheilkunde einschließlich Pädagogik und Psychologie des Kindes;
Orthoptik und Pleoptik, 1. Teil;
Gerätekunde und -pflege;
Hygiene;
Grundzüge der Arzneimittellehre;
Grundzüge der Anästhesie;
Erste Hilfe und Verbandslehre;
Das Schielen, seine Formen und deren Behandlung, 1. Teil;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;
Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.
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