§ 54 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.1985

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 199/1985

Ergänzende Bestimmung

§ 54.

Auf die Auswahl der Aufgabenstellungen, die Durchführung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, die Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung, die Verhinderung und den Rücktritt des Prüfungskandidaten und das Zeugnis finden die §§ 8 bis 14 Anwendung, § 10 jedoch nur insoweit, als er sich auf die mündliche Prüfung bezieht, § 12 Abs. 1 mit der Einschränkung, daß die dort angeführten Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z 4 und des § 13 der Verordnung BGBl. Nr. 371/1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen nicht anzuwenden sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 199/1985

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR12119942

alte Dokumentnummer

N7197540696L

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