ABSCHNITT 8.
Walzwerke. Hüttenflur und Verkehrswege.
§ 54
(1) § 54.Der Hüttenflurbelag muß im Bereich des betriebsmäßig ausfahrenden Walzgutes so beschaffen sein, daß sich das Walzgut nicht verfangen kann.
(2) Bei Walzstrecken müssen die für den Querverkehr notwendigen Übergänge oder Unterführungen in genügender Anzahl vorhanden sein. Übergänge müssen ein Geländer haben und an jenen Stellen, wo eine Gefährdung der Dienstnehmer durch ausfahrendes Walzgut besteht, seitlich verkleidet sein. Das Überqueren in Betrieb befindlicher Streckenteile außerhalb der Übergänge ist durch Anschläge zu untersagen.
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