§ 54.
Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, bedarf nicht der Zulassung gemäß § 53, wenn sie
- 1. für zugelassene Arzneispezialitäten betrieben wird,
- 2. in Druckschriften erfolgt,
- 3. den gesamten Text der Gebrauchsinformation enthält und
- 4. neben dem Warnhinweis gemäß § 52 nur Elemente der Kennzeichnung und einzelne Sätze aus der Gebrauchsinformation enthält.
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