§ 54 AMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 54.

Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, bedarf nicht der Zulassung gemäß § 53, wenn sie

  1. 1. für zugelassene Arzneispezialitäten betrieben wird,
  2. 2. in Druckschriften erfolgt,
  3. 3. den gesamten Text der Gebrauchsinformation enthält und
  4. 4. neben dem Warnhinweis gemäß § 52 nur Elemente der Kennzeichnung und einzelne Sätze aus der Gebrauchsinformation enthält.

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