§ 54 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Mündliche Prüfung

§ 54.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung
  1. a) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
  2. b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
  1. 2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ökologie und Umweltanalytik“ und
  2. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
  1. a) „Religion“,
  2. b) „Deutsch“,
  3. c) „Geschichte und Kultur“,
  4. d) „Wirtschaftsgeographie“,
  5. e) „Musikerziehung“,
  6. f) „Verarbeitungstechnik und Bildnerische Erziehung“,
  7. g) „Psychologie und Philosophie“,
  8. h) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
  9. i) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,
  10. j) „Rechnungswesen“,
  11. k) „Politische Bildung und Recht“ oder
  12. l) „Fremdsprachenseminar“, „Allgemeinbildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:

  1. 1. „Biologie und ökologische Umweltanalytik“,
  2. 2. „Umweltchemie“,
  3. 3. „Physik und Umweltmeß- und Regeltechnik“,
  4. 4. „Umweltökonomie und Abfallwirtschaft“,
  5. 5. „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“ oder
  6. 6. „Umwelttechnologie und Umwelttechnik“.

Schlagworte

Betriebswirtschaft, Umweltmeßtechnik

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127722

alte Dokumentnummer

N7199813400I

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