Dem Arbeitseinkommen gleichgestellte Bezüge.
§ 54.
Die für das Arbeitseinkommen erlassenen Vorschriften gelten auch für die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind
- 1. Bezüge, die ein Dienstnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
- 2. Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind;
- 3. Außerordentliche Zuwendungen, Zulagen, Versorgungsgenüsse und sonstige nicht auf Rechtsansprüchen beruhende Bezüge.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042290
alte Dokumentnummer
N3194914940T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)