§. 549.
Wenn die Klage nicht von derjenigen Person, welche nach den der Klage zugrunde liegenden Urkunden als berechtigt erscheint, oder wenn sie gegen eine andere Person als den in diesen Urkunden benannten Verpflichteten erhoben wird, kann dem Antrage auf Erlassung eines Zahlungsauftrages nur dann stattgegeben werden, wenn und soweit durch Urkunden der in §. 548 bezeichneten Beschaffenheit bewiesen wird, daß der Anspruch oder die Verpflichtung ganz oder theilweise von dem ursprünglich Berechtigten oder Verpflichteten auf diejenigen Personen übergegangen sind, von welchen oder wider welche die Klage erhoben wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020695
alte Dokumentnummer
N2189517732T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)