§ 549 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 549

Zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten gehören auch die Kosten für das dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessene Begräbniß.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)