§ 546.
Eine später erlangte Erbfähigkeit gibt kein Recht, Anderen das zu entziehen, was ihnen bereits rechtmäßig angefallen ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 546.
Eine später erlangte Erbfähigkeit gibt kein Recht, Anderen das zu entziehen, was ihnen bereits rechtmäßig angefallen ist.
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