§ 542 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 542

Urschrift und Ausfertigungen des Versäumungsurteiles.

(1) Bei Säumnis des Klägers, bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Klagebegehrens durch Urteil und bei Fällung eines Urteiles nach § 399 ZPO. sind Urschrift und Ausfertigungen des Urteils nach allgemeinen Vorschriften herzustellen; das gleiche gilt, wenn das Urteil (der Kostenausspruch) ausnahmsweise einer besonderen Begründung bedarf.

(2) Der Urteilsvermerk (§ 541) ersetzt auch die Urschrift des Urteils. Bei Bekanntgabe des Urteils in der Verhandlung (§ 414 Abs. 1 ZPO.) ist der Kostenbetrag nach dem Worte “bestimmt" einzusetzen. Sollte die sofortige Bestimmung des Kostenbetrages ausnahmsweise nicht möglich sein, so muß das Urteil vorbehalten werden (§ 541 Abs. 7).

(3) Hat das Gericht über eine Klage, die nur Leistungen begehrt, durch Versäumungsurteil nach dem Antrag des Klägers erkannt und hat dieser die erforderlichen Halbschriften, die das bei der Tagsatzung gestellte Begehren enthalten, beigebracht, so hat das Gericht die Urteilsausfertigungen in gekürzter Form mit einer Stampiglie nach dem folgenden Muster herzustellen, sofern nicht der Kläger nach Abs. 7 eine mit Gründen versehene Ausfertigung begehrt.

(Anm.: Das Wappen ist nicht darstellbar.)
Versäumungsurteil. Im Namen der Republik!

Die beklagte Partei wird zu den von der klagenden Partei begehrten

Leistungen und zur Zahlung der Prozeßkosten von ..... S .... g an die

klagende Partei binnen 14 Tagen bei Exekution verurteilt.

Bezirksgericht Innere Stadt Wien,

Wien, I., Riemergasse 7,

Abt. 10, am...............19....

(4) Sind zur gekürzten Ausfertigung des Versäumungsurteils verwendbare Halbschriften nicht beigebracht worden so ist die Ausfertigung mit Verwendung oder nach Muster des ZPForm. Nr. 85 (Anm.: jetzt: 86b) herzustellen.

(5) Dem Kläger ist, wenn das Urteil in der Verhandlung bekanntgegeben wurde, eine Ausfertigung nur auf sein Verlangen, und zwar ohne Zustellausweis zuzustellen; hat er eine vollstreckbare Ausfertigung verlangt, so ist nach §§ 143 und 150 vorzugehen.

(6) In dem Verfahren über Klagen zur Geltendmachung wechselmäßiger Ansprüche oder von Rückgriffsansprüchen aus einem Scheck ist im Abdruck der Stampiglie für das Versäumungsurteil oder im Vordruck des ZPForm. Nr. 85 die Leistungsfrist in drei Tage die Frist zur Berufung in der Rechtsmittelbelehrung (ZPForm. Nr. 85 und 85 a) in acht Tage richtigzustellen.

(7) Will der Kläger das Urteil in einem Staate vollstrecken lassen, der eine den gekürzten Ausfertigungen im Sinne des § 417 Abs. 4 ZPO. und des § 79 Abs. 5 GOG. entsprechende Einrichtung nicht kennt, so kann er eine Ausfertigung des Versäumungsurteiles mit Gründen begehren. Das Gericht hat in diesem Falle die für den Kläger bestimmte Ausfertigung unter verwendung oder nach dem Muster des ZPForm. Nr. 85 b herzustellen.

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