Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen
§ 53e.
(1) Jugendliche Häftlinge sind von Erwachsenen zu trennen.
(2) Auf den Strafvollzug an Jugendlichen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten sind die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599, über den Jugendstrafvollzug sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 599/1988
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR12063155
alte Dokumentnummer
N4199114118J
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