Ausnahmen für Luftfahrzeugbetreiber für die Jahre 2013 bis 2016
§ 53b.
(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat jeder Luftfahrzeugbetreiber in den Jahren 2013 bis 2016 nur die Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten (§ 3 Z 11a) zu überwachen. Eine Anpassung der Überwachungskonzepte gemäß § 8 Abs. 2 ist nicht erforderlich.
(2) Abweichend von § 9 hat jeder Luftfahrzeugbetreiber
- 1. für die Jahre 2013 bis 2016 nur die Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten zu melden;
- 2. die Meldung über die Emissionen des Jahres 2013 bis 31. März 2015 zu übermitteln.
(3) Abweichend von § 30 Abs. 4 ist für die Jahre 2013 bis 2016 nur die Buchung jenes Anteils der Emissionszertifikate auf das Konto des Luftfahrzeugbetreibers im Unionsregister zu veranlassen, der dem auf innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten entfallenden Anteil an den gemäß § 30 Abs. 1 oder gemäß § 31 Abs. 4 angegebenen Tonnenkilometern entspricht.
(4) Für die Zwecke von § 33 und § 38 Abs. 3 gelten für die Jahre 2013 bis 2016 die geprüften Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten als geprüfte Gesamtemissionen.
(5) Abweichend von § 53 Abs. 1 zweiter Satz wird die Sanktionszahlung in Bezug auf die Emissionen des Jahres 2013 nur fällig, wenn Luftfahrzeugbetreiber nicht bis zum 30. April 2015 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen des Jahres 2013 abgeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40173403
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