§ 53a
(1) § 53a.Im Verfahren vor der Zivildienstoberkommission in den Fällen des § 43 Abs. 3 Z 6 ist das VStG 1950 anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist.
(2) Gegen Straferkenntnisse der Bezirksverwaltungsbehörden in den Fällen der §§ 60 bis 69 ist die Berufung an die Zivildienstoberkommission zulässig. Die Zivildienstoberkommission entscheidet in oberster Instanz. Gegen die in diesen Fällen ergangenen Berufungsbescheide der Zivildienstoberkommission ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen der Zivildienstoberkommission in den Fällen des § 43 Abs. 3 Z 6 mittelbar Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG 1950) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung der Zivildienstoberkommission erforderlich ist.
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