§ 53a StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

3. Abschnitt

Förderung von Auslandsstudien Studienbeihilfe während Auslandsstudien

§ 53a.

(1) Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.

(2) Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und von Fachhochschul-Studiengängen haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.

jetzt § 53

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2017

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12125531

alte Dokumentnummer

N7199439922J

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