3. Abschnitt
Förderung von Auslandsstudien Studienbeihilfe während Auslandsstudien
§ 53a.
(1) Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.
(2) Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und von Fachhochschul-Studiengängen haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.
jetzt § 53
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2017
Gesetzesnummer
10009824
Dokumentnummer
NOR12125531
alte Dokumentnummer
N7199439922J
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