§ 53a SPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden

§ 53a

§ 53a. Die Fundbehörde ist ermächtigt, alle für die Ausfolgung des Fundes an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer oder allenfalls an den Finder maßgeblichen personenbezogenen Daten zu ermitteln und weiterzuverarbeiten.

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