§ 53a
(1) § 53a.Auf einen am 30. September 1996 im Dienststand befindlichen Universitäts(Hochschul)assistenten, der weder das Doktorat noch eine dem Doktorat gleichzuwertende Eignung besitzt, und auf einen am 30. September 1996 im Dienststand befindlichen Assistenzarzt in Facharztausbildung ist je nach Verwendung § 53 Abs. 6 oder 7 anzuwenden, sofern der notwendige Lehrbetrieb in dem betreffenden Fach anders nicht aufrechterhalten werden kann.
(2) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten und einem Assistenzarzt, die sich am 30. September 1996 im Dienststand befinden, können für die Studienjahre 1996/97 und 1997/98 Lehraufträge auch an der eigenen Universität (künstlerischen Hochschule) erteilt werden, sofern der finanzielle Aufwand für die Remuneration gemäß § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen in dem der Universität (Fakultät, künstlerischen Hochschule) zugewiesenen Kontingent (§ 43 Abs. 1 UOG, § 17 UOG 1993, § 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG, § 22 Abs. 5 AOG 1988) Deckung findet. Der Aufwand für diese Lehraufträge darf 10 vH des zugewiesenen Kontingents nicht überschreiten. Die für die Lehrtätigkeit der Universitäts(Hochschul)assistenten maßgebenden Stundenobergrenzen gemäß § 53 Abs. 3 bis 9 und § 53a Abs. 1 dürfen jedoch nicht überschritten werden.
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