§ 53a EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Unzulässigkeit der Vollstreckung

§ 53a.

Die Vollstreckung der Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, durch ein österreichisches Gericht ist unzulässig,

  1. 1. wenn die Geldsanktion den Betrag von 70 Euro oder dessen Gegenwert nicht erreicht,
  2. 2. wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat
  1. a) im Inland oder an Bord eines österreichischen Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen worden ist; oder
  2. b) außerhalb des Hoheitsgebietes des Entscheidungsstaats begangen worden ist, wenn nach österreichischem Recht außerhalb des Bundesgebietes begangene Taten dieser Art nicht dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterlägen,
  1. 3. wenn gegen den Betroffenen wegen der der Entscheidung zugrunde liegenden Tat eine rechtskräftige Entscheidung im Inland oder eine rechtskräftige, bereits vollstreckte Entscheidung in einem anderen Staat ergangen ist,
  2. 4. wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat nach österreichischem Recht weder gerichtlich noch als Verwaltungsübertretung strafbar ist, es sei denn, die Tat ist einer der in Anhang I, Teil A oder B, angeführten Kategorien von Straftaten und Verwaltungsübertretungen zuzuordnen; die vom Entscheidungsstaat getroffene Zuordnung ist vorbehaltlich des § 53c Abs. 3 Z 3 bindend;
  3. 5. wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat von einer Person begangen wurde, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat strafunmündig war,
  4. 6. wenn die Vollstreckung einer der Entscheidung zugrunde liegenden Tat, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt, nach österreichischem Recht verjährt ist;
  5. 7. wenn dem Betroffenen im Inland oder im Entscheidungsstaat Amnestie oder Begnadigung gewährt worden ist,
  6. 8. soweit die Vollstreckung gegen Bestimmungen über Immunität verstoßen würde,
  7. 9. wenn die Entscheidung in einem schriftlichen Verfahren ergangen ist und der Betroffene nicht persönlich oder über einen nach dem Recht des Entscheidungsstaates befugten Vertreter von bestehenden Rechtsmittelmöglichkeiten und den dafür geltenden Fristen in Kenntnis gesetzt worden ist;
  8. 10. wenn die Entscheidung in Abwesenheit des Betroffenen ergangen ist, es sei denn, dass dieser persönlich oder über einen nach dem Recht des Entscheidungsstaates befugten Vertreter vom Verfahren in Kenntnis gesetzt worden ist oder erklärt hat, die Entscheidung nicht anzufechten;
  9. 11. wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die Geldsanktion zum Zwecke der Bestrafung des Betroffenen aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung verhängt worden ist, und der Betroffene keine Möglichkeit hatte, diese Umstände vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geltend zu machen.

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