§ 53 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Gebarungskontrolle

§ 53.

(1) Der Kammertag und die Kammervollversammlung haben in jedem Jahr spätestens zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzmänner zu wählen. Zum Rechnungsprüfer (Ersatzmann) darf nicht gewählt werden, wer als Bewerber der gleichen Wählergruppe angehörte wie der jeweilige Präsident.

(2) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung auf ziffernmäßige Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und über das Ergebnis der Prüfung dem Kammertag (der Kammervollversammlung) Bericht zu erstatten.

(3) Der Jahresvoranschlag sowie der Rechnungsabschluß sind der Aufsichtsbehörde längstens ein Monat nach der Beschlußfassung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154950

alte Dokumentnummer

N9199433664J

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