§ 53 WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1959

§ 53.

Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne.

(1) Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne sind generelle Planungen, die die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse eines bestimmten Gebietes anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster Abstimmung der verschiedenen Interessen mit den nötigen Erläuterungen darstellen und deren Verwirklichung als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist (Abs. 4).

(2) Wer an der Verwirklichung eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes interessiert ist, kann dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einen Entwurf hiefür mit dem Antrag auf Prüfung vorlegen. Ein solcher Entwurf muß fachkundig ausgearbeitet sein und zumindest die erforderlichen hydrologischen und sonstigen Unterlagen unter dem Gesichtspunkt eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes, der Versorgung mit Trink-, Nutz- und Bewässerungswasser, der Abwasserbeseitigung, des Hochwasserschutzes, der Wasserkraftnutzung und der Fischerei sowie die Erläuterung der Vorteile des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes enthalten.

(3) Soweit sich die Darstellung der anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens als notwendig erweist, kann die Vorlage des Entwurfes für einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dem Bewilligungswerber durch Bescheid aufgetragen werden.

(4) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat die vorgelegten Entwürfe unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 104 zu prüfen und festzustellen, ob die dargestellte wasserwirtschaftliche Ordnung (Abs. 1) im öffentlichen Interesse (§ 105) gelegen und daher anzustreben ist.

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