§ 53 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Abberufung

§ 53

(1) Funktionäre sind abzuberufen, wenn

  1. 1. nachträglich Umstände eintreten, die ihre Wählbarkeit ausschließen,
  2. 2. nachträglich Umstände bekannt werden, die ihre Wählbarkeit bereits im Zeitpunkt der Wahl ausgeschlossen haben oder
  3. 3. sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen.

(2) Die Abberufung hat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 von der zuständigen Hauptwahlkommission, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 von der Aufsichtsbehörde zu erfolgen.

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