§ 53 WG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2001

Unbefugtes Tragen der Uniform

§ 53

§ 53. Wer dem § 35 über das Tragen der Uniform zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.

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