§ 53 UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Wahl des Rektors/der Rektorin

§ 53.

(1) Die Funktion des Rektors ist ein Jahr vor Ablauf der Funktionsperiode des amtierenden Rektors vom Senat öffentlich zur Besetzung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat neben den in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der Funktion des Rektors verbundenen Anforderungen von Bewerbern erwartet werden.

(2) Die eingelangten Bewerbungen sind vom Universitätsbeirat und vom Senat zu bewerten.

(3) Der Senat hat auf der Grundlage einer Bewertung der eingelangten Bewerbungen durch den Universitätsbeirat und der vom Senat selbst durchgeführten Bewertung einen Wahlvorschlag zu erstellen, der die drei am besten für die Funktion des Rektors geeigneten Bewerber enthält. Der Wahlvorschlag darf nur dann weniger als drei Personen enthalten, wenn die Zahl der Bewerbungen geringer als drei war.

(4) Der Rektor ist von der Universitätsversammlung aus dem Wahlvorschlag des Senats zu wählen.

(5) Zum Rektor kann nur ein Universitätsprofessor mit Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität oder eine außerhalb einer Universität tätige Person mit gleichzuhaltender Qualifikation gewählt werden.

(6) Die Funktionsperiode des Rektors beträgt vier Jahre. Vor Ablauf der Funktionsperiode hat die Universitätsversammlung zu entscheiden, ob die Funktion des Rektors neuerlich auszuschreiben ist. Wird auf die Ausschreibung verzichtet, verlängert sich die Funktionsperiode des Rektors auf weitere vier Jahre.

(7) Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode des amtierenden Rektors weder die Wahl eines neuen Rektors noch ein gültiger Beschluß zur Verlängerung der Funktionsperiode des amtierenden Rektors zustande, hat der bis dahin im Amt gewesene Rektor seine Funktion bis zur Wahl eines neuen Rektors oder bis zu einer allenfalls beschlossenen Verlängerung der Funktionsperiode vorübergehend weiter auszuüben.

(8) Der Rektor darf nicht gleichzeitig die Funktion eines Dekans, Studiendekans oder Institutsvorstandes ausüben.

(9) Der Rektor steht in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Wird eine Person zum Rektor gewählt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer ihrer Funktionsperiode als Rektor von dem bereits bestehenden Dienstverhältnis zu karenzieren.

(10) Die Universitätsversammlung kann den Rektor vor Ablauf seiner Funktionsperiode abberufen. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit. In Ausübung seines Aufsichtsrechts kann auch der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Senatsvorsitzenden zur Einberufung der Universitätsversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Abberufung des Rektors“ auffordern. Im Falle der Abwahl des Rektors hat der Senat einen Vizerektor mit der Führung der Amtsgeschäfte des Rektors bis zum Amtsantritt des neugewählten Rektors zu betrauen.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125160

alte Dokumentnummer

N7199331526J

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